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Sat-Empfang: Die Rechtslage (Stand November 2007)

Alle Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Diese wurden aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, sind rein informativ und ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Das Recht auf Satellitenempfang

Der Individual-Empfang von Programmen, die über Satellit abgestrahlt werden, ist durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und durch die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegten Informationsfreiheit geschützt. Bereits in der Frühphase des ASTRA Empfangs wurde von Gerichten bestätigt, dass ein unmittelbares Empfangsverbot oder eine mittelbare Empfangsbehinderung durch nationale Behörden unzulässig ist. Bei der Installation einer Individual-Empfangsanlage besteht keine Genehmigungs- und Gebührenpflicht gegenüber Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation oder anderen Behörden und Organisationen. Das Recht des Betriebs einer Antennenanlage ist durch Verordnung bzw. Gesetz jedermann verliehen. Wer grundstücksüberschreitende Übertragungswege betreibt, die für Telekommunikationsdienstleistungen von der Öffentlichkeit genutzt werden, muss eine Lizenz von der Regulierungsbehörde beantragen. Die handelsüblichen kleinen Parabolantennen von 60 cm bis 1,20 m Durchmesser sind bauordnungsrechtlich in aller Regel genehmigungsfrei. Bei der konkreten Aufstellung müssen im Einzelfall das allgemeine Verunstaltungsgebot des Bauordnungsrechts sowie gegebenenfalls denkmalschutzrechtliche Belange beachtet werden. Besteht keine Gemeinschaftsversorgung durch Breitbandkabel, so hat der Mieter einen Anspruch auf Duldung der individuell installierten Parabolantenne. Ist ein Kabelanschluss gegeben oder die Wohnanlage mit einer Gemeinschaftsparabolantenne versorgt, besteht aber dennoch der Wunsch nach zusätzlichen Satelliten-Programmen oder satellitengestützten Multimedia- und Internetdiensten, so wird zwischen Vermieter- und Mieterinteressen abgewogen. Mieterinteressen mit Vorrang sind zum Beispiel das Interesse von Ausländern an fremdsprachigen TV-Progtrammen sowie berufliche Interessen.

Wohnraummietrecht

Individueller Satellitenempfang steht hinter gemeinschaftlichem Kabelempfang meist zurück Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Wohnungsmiete verpflichten den Vermieter, seinem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gestatten. Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage durch den Mieter darf erst erfolgen, wenn der Vermieter zugestimmt hat. Der Grundsatz von Treue und Glauben gebietet es dabei, dass der Vermieter seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Informationsinteresses seines Mieters trifft, durchaus aber auch sein Eigentumsrecht und seinen Wunsch an einer antennenfreien Fassadenoptik in die Waagschale werfen darf. Stellt der Vermieter – meist in Kooperation mit einem Netzebenen 4-Betreiber – einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftssatellitenantenne zur Verfügung, so muss er die individuelle Parabolantenne, abgesehen von Ausnahmen, nicht genehmigen. In diesem Falle gilt: Die Rechtsprechung hält das Angebot an Fernseh- und Hörfunkprogrammen qua Kabelanschluss für ausreichend. Anderes gilt nur, wenn der Mieter ein besonders begründetes Informationsinteresse an dem Empfang weiterer Programme nachweist, die nur über Satellit und nicht über Kabel erhältlich sind.

Rechte des Vermieters im Fall einer Satellitenantennenmontage des Mieters

  • Bestimmungsrecht über den Standort der Satellitenantenne (Bundesverfassungsgericht vom 10. November 1995 – 1.BvR 2119/95)
  • Errichtung durch einen Fachmann
  • Freistellung aller anfallenden Kosten und Gebühren
  • Übernahme des Haftungsrisikos (Sturm, Blitz) durch den Mieter
  • Anspruch auf eine Sicherheitszahlung für den Fall der späteren Entfernung

Wohnungseigentumsrecht

Soll in der Wohnungseigentumsanlage die Satelliten-Empfangsanlage im Sondereigentum installiert werden (so z.B. im Balkoninneren), so besteht nur eine Rücksichtnahmepflicht nach § 14 WEG. Muss die Installation im Gemeinschaftseigentum erfolgen (Dach, Außenfassade, etc.), so gilt grundsätzlich das Erfordernis einstimmigen Beschlusses durch die Eigentümergemeinschaft. Die Zustimmung aller ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn auch hier im Wege der Abwägung der verschiedenen Interessen dem Informationsinteresse des Installationswilligen ein höherer Rang zukommt, als den Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer. Auch hier gilt grundsätzlich, dass bei bestehendem Kabelanschluss der einzelne Wohnungseigentümer schon ein besonderes Informationsinteresse auffahren muss, um in der Abwägung zu überzeugen. Das gelingt Ausländern mit dem besonderen Bedürfnis, über heimatliche Programme Kontakt zu ihrem Herkunftsland zu halten, da und dort Berufsträgern wie Dolmetschern oder Universitätsprofessoren. Aber schon nicht mal mehr der Mieter, der private Gründe an Börsenprogrammen vorträgt, oder einem Supportmanager, der von zu Hause aus ein Homeoffice betreibt, ganz zu schweigen von einem Freund von weiteren TV-Programmen aus Neugier oder aus Gründen der Unterhaltung und Information.

Feste oder mobile Montage

Die feste Montage einer Parabolantenne oder deren mobile Aufstellung auf einem Ständer spielt für die Abwägung als Entscheidungsgrundlage eine bedeutsame Rolle, wie die nur im Ergebnis divergierenden Entscheidungen des BGH zeigen. Für mobile Satellitenantennen zeichnet sich ab, dass die Gerichte eine Genehmigungspflicht durch den Vermieter bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht annimmt, wenn die Antenne die Fassadenoptik nicht mehr beeinträchtigt. Ebenso wie die Art der Aufstellung der Parabolantenne ist die Frage einer optischen Beeinträchtigung und des Standortes unmittelbar entscheidungserheblich. Je geringer die optische Beeinträchtigung, desto eher geht die Rechtsprechung von einem Duldungsanspruch aus. Gleichwohl steht dem Eigentümer des Gebäudes grundsätzlich der Entscheidungsvorbehalt über den Standort der Parabolantenne zu. Eigenmächtig installierte Parabolantennen sind laut gängiger Rechtsprechung ohne weiteres zu entfernen, selbst wenn sie, ohne Genehmigung installiert, einige Zeit vorher geduldet wurden.

EU-Mitteilung

Die Kommission verkündet das Recht auf die Parabolantenne

Die Europäische Kommission hatte bereits in einer Mitteilung vom Juli 2001 darauf hingewiesen, dass jeder EU-Bürger das Recht habe, die von ihm gewünschten Fernsehprogramme zu empfangen und damit auch ein Recht auf eine Parabolantenne bestehe. Die Kommission erkennt die Satellitenantenne als Hilfsmittel, um den europäischen Bürgern zügig, kostengünstig und unbeschränkt digitale Dienste zu verschaffen. Die Kommission bezeichnet die Parabolantenne als „echtes multifunktionales Endgerät“. Gemäß den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs, ausgelegt mit Blick auf Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK), muss jedem, der eine Parabolantenne besitzen möchte, die Möglichkeit eine Satellitenantenne zu nutzen, zuerkannt werden.

Beispielhafte Urteile

Jeder, der den Gerichten zur Entscheidung vorgelegte Fall im Streit um das Recht auf Satellitenempfang, hat seine eigene Geschichte und seine eigene Faktenlage. Daher sind die zu dem Thema Satellitenempfang von deutschen Gerichten ergangenen Urteile nicht nur zahlreich, sondern im Ergebnis auch sehr unterschiedlich. Beispielhaft sind im Folgenden ein Urteile des Bundesgerichtshofs, ein Urteil vom Landgericht Berlin sowie ein Beschluss vom Bundesgerichtshof aufgeführt.

Urteil des BGH zum Satellitenempfang

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen von Satellitenschüsseln in einem Urteil vom 16. Mai 2007 (VIII ZR 207/04) gestärkt. Danach kann der Vermieter nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat aber entschieden, dass der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung einer Satellitenantenne zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.

Konflikt der Grundrechte

Der BGH verweist in diesem Urteil auf den Konflikt der Grundrechte: Jedermann hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen – auch über Rundfunk und Fernsehen – zu informieren. Dieses Grundrecht der Meinungsfreiheit ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Jedermann hat aber auch das Recht, über sein ebenfalls im Grundgesetz nach Artikel 14 geschütztes Eigentum im Rahmen der geltenden Gesetze frei zu verfügen. Beide Grundrechte sind gleichrangig. Im Eigentümer-Mieter-Verhältnis können also beide Grundrechte miteinander in Konflikt geraten. Der BGH hat keinem Grundrecht automatisch den Vorrang gegeben, sondern jeweils eine fallbezogene Einzelabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für notwendig gehalten.

Der Fall

Die beklagten Mieter stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Die Hauseigentümerin klagte auf Entfernung der Parabolantenne. Das Amtsgericht wies in der ersten Instanz die Klage ab, das Landgericht als Berufungsgericht gab ihr hingegen statt. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. In seinem Urteil hat der BGH zwar einerseits seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses in den meisten Fällen ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist. Er hat aber auch entschieden, dass der Vermieter wegen des durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Interesses am Empfang von zusätzlichen Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung der Schüssel zuzustimmen. Das gelte, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung der Fassade des Vermieters zu erwarten sei. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Parabolantenne im hinteren Teil eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.

Abwägung erforderlich

Die konkret verursachte optische Beeinträchtigung muss von einem angegangenen Gericht untersucht und abgewogen werden. Der BGH hat noch etwas anderes deutlich gemacht: Wenn keine nennenswerte optische Beeinträchtigung vorliegt, darf der Mieter zum Beispiel auch nicht darauf verwiesen werden, dass er als Ausländer bereits genug ausländische Programme – darunter auch Programme in seiner Heimatsprache – über Kabel empfangen könne. Wer sich das noch weit größere Angebot über Satellit zunutze machen will, handelt grundsätzlich aus einem „schutzwürdigen Interesse“ heraus. Dieses Interesse muss gegen die tatsächlich verursachte optische Beeinträchtigung abgewogen werden. Und, so der BGH: „Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zur größtmöglichen Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen.“ Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII 207/04 (www.bundesgerichtshof.de).

BGH Urteil vom 16. Mai 2007

Urteil des Landgerichts Berlin zum Satellitenempfang

Das Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil v. 30.11.2004, AZ: 65 S 229/04) gesteht dem beklagten Mieter den Anspruch auf ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen. Abgeleitet wird dieser Anspruch aus der durch Artikel 49 EGV (Vertrag zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft) geschützten passiven Dienstleistungsfreiheit. Das Urteil leitet sich ferner ab aus der im Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und der in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegten geschützten Informationsfreiheit. Diese „neue“ Rechtsprechung bezieht erstmals auch den europäischen Gedanken und das europäische Recht in das Urteil mit ein. Zudem bestehe auch ein Eingriff in Gewohnheitsrecht unter Heranziehung der entsprechenden Vorschriften der EMKR anerkennenden Grundrechte. Der Art. 10 der EMKR bezieht sich dabei nicht nur auf den Informationsinhalt sondern auch auf die Empfangsmittel, da alle Beschränkungen bei der Wahl des Empfangsmittels notwendig in das Recht zum Empfang von Nachrichten eingreifen.

Keine Diskriminierung von Fernsehdienstleistungen

Die erkennende Kammer des LG Berlin geht aber noch weiter: Vorliegend seien die Regelungen des Mietvertrages geeignet, die Mieter von der Inanspruchnahme ausländischer Programme, die nur über Satellit empfangbar sind, abzuhalten. Damit liegt eine Diskriminierung von Fernsehdienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten vor. Ferner argumentiert das LG Berlin, dass letztlich eine Vielzahl von Gründen vorstellbar sei, warum Menschen ein schützenswertes Interesse haben könnten, bestimmte Programme zu empfangen. Das sei völlig unabhängig von der Staatsbürgerschaft, der Abstammung aus einem anderen Kultur- oder Sprachkreis oder von beruflichen Interessen. Dabei könne es weder die Sache des Vermieters noch die der Zivilgerichte sein, das Informationsinteresse der Mieter qualitativ zu bewerten und eine Einteilung in schützenswerte und weniger oder gar nicht zu schützende Interessen vorzunehmen.

Eigentümerinteressen des Vermieters

Bezogen auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bekennt das LG Berlin das die Eigentümerinteressen des Vermieters sowie städtebaulich ästhetische Gesichtspunkte unabhängig davon dadurch gewahrt bleiben, dass auch ein zuerkanntes Informationsinteresse nicht jede Installation von Parabolantennen rechtfertigt, sondern eben nur solche, die den Eingriff in die Eigentümerinteressen so gering wie möglich halten. Es sei stets zu prüfen, ob zur Vermeidung oder Abmilderung optischer Beeinträchtigungen, die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne in Betracht komme.

Freie Informationsverschaffung sowie Religions- und Berufsfreiheit

Das Informationsinteresse überwiege aber auch das im Rahmen der durch Art. 2 GG gewährte Privatautonomie geschützte Interesse der Klägerin an der Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen, beispielsweise dem Mietvertrag. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagten bei Abschluss ihres Mietvertrags nicht wirksam auf ihre Rechte auf freie Informationsverschaffung sowie ihre Religions- und Berufsfreiheit verzichtet hätten.

LG Berlin Urteil vom 30. November 2004

Der Beschluss „V ZB 51/03“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Januar 2004 kommt zum Ergebnis:

Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist. (GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1 u. Nr. 3) Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt. (GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2) Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden. Ein solcher Beschluss ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluss eine Vereinbarung abgeändert wird. (WEG § 15)

BGH Beschluss vom 22. Januar 2004

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News

12.10.2009 Im November werden mit RTL HD und Vox HD, wie schon in den Newslettern zuvor erwähnt, die ersten TV-Sender der HD-Plus-Plattform offiziell über astra ausgestrahlt. Insgesamt fünf HD-Plus-Receiver-Modelle mit einem integrierten Smartcard-Leser wird es schon in diesem Jahr im Handel geben, weitere Angebote verschiedener Hersteller werden folgen.

Der Humax iCord HD z. B. wird per Software-Update fit für HD-Plus gemacht. Der Kartenleser aktzeptiert dann die SmartCards des neuen Formats.

03.09.2009 Es ist wieder einmal so weit. Die internationale Funkaustellung (IFA) findet wieder einmal in Berlin, vom 4 - 9 September 2009, statt. Auch dieses Jahr beinhaltet die Messe wieder sehenswürdige Neuigkeiten wie z. B. das endlose Thema HDTV und viele neue Produkte wie zum Beispiel 3D-TV über die es sich zu informieren lohnt.

Natürlich lockt die IFA auch mit jeder Menge Veranstaltungen. Das Eröffnungskonzert am 3. September von Amy Macdonald usw.. Für Karten Zahlen Sie im Vorverkauf 10 € und an der Tageskasse 14 €.


03.09.2009

Für alle Zuschauer, die aktuelle Spielfilme und Dokumentationen in englischem Originalton sehen möchten oder die neusten preisgekrönten TV-Serien aus Großbritannien noch vor der deutschen Erstausstrahlung erleben wollen, ist zweifelslos der Sat-Empfang von BBC die idiale Lösung. Über die Orbitposition 28,2 / 28,5 Grad Ost wird der Empfang der British Broadcasting Corporation (BBC) möglich. Unverschlüsselt und somit für jeden ohne Zusatztkosten.

Morgendliches Warmup mit der Sendung "Breakfast" starten BBC One in den Tag. BBC Two zeigt Dokumentationen über das Leben auf der Insel und zu guterletzt BBC Three das sich vor allem an ein jüngeres Publikum wendet.


01.08.2009

CI-Plus im Kommen

Deutschlands größter Kabelnetztbetreiber "Kabel Deutschland", plant bis zum Ende des Jahres erste CI-Plus-Module für sein TV-Angebot einzusetzen. CI-Plus soll im Gegensatzt zu CI sicherer sein was den Kopierschutz und den Jugendschutz angeht. Genauere Informationen stehen noch nicht fest.


01.08.2009 HD+ bekommt Zuwachs

Ab Januar 2010 werden die Sender Pro Sieben, Sat 1 und Kabel Eins in einer hochauflösenden Variante auf der neuen HDTV-Plattform HD+ starten. Damit erweitert sich das Angebot auf nunmehr fünf Sender, nachdem zuvor bereits RTL und Vox HDTV-Ableger angekündigt hatten.

02.07.2009 Die Privatsender RTL und Vox sind ab Spätherbst auch in hochauflösender Bildqualität (HDTV) zu empfangen. Die beiden HD-Kanäle werden in Nagravision verschlüsselt und im HDTV-Standard 1080i über die Astra Satelliten 19,2 Grad Ost ausgestrahlt. Ebenso wird die Pro Sieben Sat1 Media AG im kommenden Jahr mit hochauflösendem Fernsehen starten. Bei welcher Plattform die Sender aufgeschaltet werden, ist jedoch noch unklar.

02.07.2009 Sky ist da! Sky ist neu, Sky ist aufregend, Sky ist anders.

Am 4. Juli startet der Premie-Nachfolger Sky ein komplett neues Pay-TV-Angebot. Zum Schnuppern bietet Sky das Einstiegsangebot: 2 Monate alles für nur 16,90 € mtl. an. Neben dem Grundpaket, Sky Welt, bietet Sky auch die Pakete Sky Sport, Sky Film, Sky Fussball Bundesliga und Sky HD. Satellitenkunden erhalten zusätzlich noch das Paket Sky Welt Extra, wenn Sie sich neben dem Grundpaket für mindestens ein weiteres Paket entscheiden. Sky Welt besteht als Einstiegspaket aus 21 TV Sendern und einem Radio-Paket "Music Choice Extra". Allerdings beeinhaltet Sky Welt mit Motorvision TV und Spiegel Geschichte, zwei exclusive neue Sender.


03.06.2009

Neue DVB-T Kapazitäten für die Mediengruppe RTL im Raum Halle-Leipzig. Support und Vermarktung übernimmt die Firma Eutelsat. Zunächst gelte die Lizenz für 10 Jahre erklärt der Präsident der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. Ab Herbst können die neuen Vorbereitungen für sechs Programme beginnen. Programme wie RTL, Vox, Super RTL und RTL 2 gehören dazu.
Pay-TV-Programme wie RTL Crime und RTL Passion werden allerdings nach der Einführungsphase kostenpflichtig. Das komplette Programm von RTL wird grundverschlüsselt und kann mit einer Conax-Card freigeschaltet werden. Dazu kommt das die Zuschauer neue Receiver brauchen die MPEG-4 tauglich sind. Ein genauer Starttermin ist noch nicht festgelegt, gesprochen wird vom dritten Quartal.


03.06.2009

Eine Untersuchung des Institutes für Rundfunktechnik (IRT) und des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber (ANGA) hat ergeben, das mögliche Beeinträchtigungen  bei der Nutzung von analoger und digitaler Fernsehprogramme mit einer parallelen Nutzung der mobilen Datenübertragung LTE (Long Term Evolution) entstehen kann. Problem sein nicht der Empfang vom Sendemast zum Endkunden sondern vielmehr die Rücksendung der Daten. Für eine optimale drahtgebundene Rundfunkverbreitung ohne Störungen wir umfassend geprüft.
Fazit: Wieder zeigt das sich ein gutes Koaxkabel bezahlt macht.


23.05.2009

Ab sofort steht unseren Besuchern ein neuer Service zur Verfügung der es Ihnen erleichtern soll anhand der Anschlüsse an Ihren Unterhaltungselektronik-Geräten das gewünschte Kabel zu finden. Es wird in der nächsten Zeit noch leichte Verbesserungen geben so das man zum Beispiel vom Suchergebnis das passende Kabel auswählen kann und dann direkt im Shop wiederfindet und ggf. gleich bestellen kann.

Sie finden unseren Kabelkonfigurator im allgemeinen Teil der "Kauf- & Produkt-Beratung - Home-Cinema Technik".

Hier geht es zur Beratunsgseite.

Hier geht es direkt zum Kabelkonfigurator.


09.05.2009 Neu im Shop, die Koaxkabel von AES Kabeltechnik mit einer großen Auswahl in allen Kabel-Qualitäten (CSS-Kabel, Kupferkabel, Gel-Schutz, verklebte Folien) von 100 bis 130 dB Schirmung, aber sehen sie selbst

http://www.ewerk-onlineshop.de/index.php?c1=0&c2=0&c3=0&c4=0&c5=0&ActionCall=WebActionArticleSearch&Params%5BSearchParam%5D=AES

09.05.2009 Wir haben ihn schon getestet und jetzt endlich ist Verkaufsstart des neuen Topfield Media Solution.

Nicht nur optisch sondern auch technisch setzt der Topfield  SRP 2100 neue Maßstäbe durch noch schärfere Bilder und vielfältige Multimediafunktionen. Ebenso verfügt er über  viele Anschlussmöglichkeiten für externe Speichermedien und kann per LAN in das Heimwerknetz integriert werden.

Kurzüberblick: HDTV Twin-Tuner PVR, 500GB HDD, Touch Sensor-Bedienung, TAP-Schnittstelle, Multimedia-Funktionen wie YouTube, DivX, MP3, MP4, JPEG, 10000 Speicherplätze, VFD-Display, CI, HDMI, YUV, eSATA, USB, LAN, Tastatur.

Test und Informationen auf unserer Seite:

http://www.ewerk-onlineshop.de/_py_Sat-Technik-Sat-Receiver-HDTV-Receiver-PVR-Topfield-SRP-2100-TMS-Media-Solution/a-21278-1-2-27-0-0/

09.05.2009 Dreidimensionales (räumliches) Fernsehen ist nach HDTV die weitere Zukunft. Astra arbeitet bereits bezüglich der Realisierung mit einigen TV-Sendern zusammen. Auch führende Hollywoods-Studios wie z.B. Dreamworks planen für die nächsten 18 Monate 60 Kinofilme die in 3D produziert werden sollen.
Kleines Manko: Die dazu nötigen 3D HDTV Flachbildschirme stecken noch in der Entwicklung und so können bis zur Serienreife noch drei bis fünf Jahre vergehen.

09.05.2009 Laut Astra-Deutschland-Chef Wolfgang Elsäßer sollen bis Ende 2009 die deutschsprachigen Free- und Pay-TV HD Kanäle auf 12 verdoppelt werden. Somit setzt sich der Satellitenbetreiber klar an die Spitze der HD-Entwicklung im deutschsprachigen Raum. Das Angebot soll in 2010 sogar auf über 100 HD-Programme ausgeweitet werden so Wolfgang Elsäßer.

12.10.2008 Aufgrund von auslaufenden Verträgen und enger werdenden Kapazitäten könnten die beiden Erotiksender MCT und Redlight auf den Satelliten Eurobird umziehen. Wenn die beiden Hardcore-Pay-TV Sender MCT und Redlight bis Ende 2008 keine freien Transponderplätze auf Hotbird 13 Ost bekommen, wird wahrscheinlich der Wechsel auf Eurobird 9 Ost ab Januar 2009 die Folge sein. Abonnenten der beiden Erotiksender müssten dann Ihre Sat-Antennen umrüsten.

10.10.2008

Im August 2009 werden die öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF mit der 12. IAAF Leichtathletik WM in Berlin den Testbetrieb für HDTV-Übertragung aufnehmen wobei das ZDF schon ab Januar 2009 etwa ein Viertel seines TV-Programms in HD ausstrahlen möchte. Ab 2010 soll dann die reguläre HDTV Ausstrahlung pünktlich zu den Olympischen Winterspielen begonnen werden.


09.10.2008 TechniSat hat bereits zum 30.09.2008 die Ausstrahlung seines Radio Bouquets und des TechniTipp-TV-Kanals eingestellt. Aufgrund des weiter zunehmenden Einstiegs sogar kleinerer regionaler Radiosender die unverschlüsselt senden, sieht TechniSat, die in 2005 noch das erste Radio-Programmpaket angeboten hatten, nicht mehr die Notwendigkeit ein Pay-Radio-Paket auszustrahlen. Die Programmplätze werden von unverschlüsselten Radioprogrammen des gleichen Themas weiter betrieben. Da es aus technischen Gründen kurzfristig nicht möglich ist TechniTipp-TV in den für große HDTV Bildschirmdiagonalen nötigen Bandbreiten auszustrahlen hat man sich bei TechniSat entschlossen das Informationsprogramm vorerst einzustellen.

24.09.2008 Nachdem Michael Börnicke aus persönlichen Gründen den Vorstandsvorsitz der Premiere AG zum 10.09.2008 zur Verfügung gestellt hatte übernimmt nun der in London geborene Mark Williams, der Finanzvorstand (Asien, Europa) der News Corporation von James Murdoch, den Vorstandsvorsitz der Premiere AG. Damit dürfte der Einfluss von Rupert Murdoch auf die Premiere AG weiter wachsen und die Entscheidung der Verschlüsselungsysteme evtl. nach Ablauf der Vertragsbindungen mit der schweizerischen Firma Kudelski (Nagravision) hin zur Murdoch eigenen Softwareschmiede NDS Videoguard etwas einfacher fallen.

21.09.2008

Die letzten großen analogen Regionen in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern werden bis Ende November digitalisiert. Damit erreichen ARD und ZDF vorzeitig das Ziel 90 % der deutschen Bevölkerung den digitalen Empfang über DVB-T zu ermöglichen. Zeitgleich wird die analoge Ausstrahlung des Antennenfernsehens beendet, es gilt sich also schon vorher mit digitaler Empfangstechnik auszustatten wenn die Bildschirme nicht schwarz bleiben sollen.

Umstellung am 5. November 2008 - Baden-Württemberg:

  • Aalen
  • Pforzheim
  • Waldenburg

Umstellung am 12. November 2008 - Rheinland-Pfalz:

  • Eifel (Daun)
  • Haardtkopf (Hunsrück)
  • Saarburg
  • Trier

Umstellung am 25. November 2008 - Bayern:

  • Amberg
  • Bamberg
  • Büttelberg
  • Gelbelsee
  • Hesselberg
  • Ochsenkopf
  • Pfaffenberg

20.09.2008

Spaun ersetzt seine drei großen 9er Multischalter durch neue Multischalter mit zwei bzw. vier Anschlüssen weniger.

  • SMS 91409 NF (Vorgänger SMS 91609 NF)
  • SMS 91809 NF (Vorgänger SMS 92009 NF)
  • SMS 93209 NF (Vorgänger SMS 93609 NF)

Obwohl die neuen Schalter weniger Teilnehmeranschlüsse haben als ihre Vorgänger sind die Gehäuse teilweise sogar leicht gewachsen. In der Ausstattung gibt es kaum Unterschiede, so verfügen auch die neuen Schalter natürlich über energiesparende Schaltnetzteile und erreichen damit bis zu 4 Watt im Standby. Ebenfalls findet man hier das spezielle Verstärker-/Filter-Konzept und den LNB-Speisespannungswahlschalter für Twin-, Quattro und Quad-LNB wieder. Die Schalter sind mit aktiver Terrestrik ausgestattet und DVB-T-fähig.

Bei den technischen Werten fällt am ehesten eine Erhöhung der maximalen Ausgangspegel auf. In der Terrestrik sind die maximalen Ausgangspegel auf jetzt 80 dBμV bzw. 83 dBμV beim SMS 93209 NF und im Sat-Bereich auf jetzt 92 dBμV angehoben worden.

Der SMS 91809 NF ist ab sofort lieferbar und die anderen beiden Multischalter sollen gegen Ende September lieferbar werden.


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